Vertreibung und Vernichtung 1938-1942

Vertreibung und Vernichtung (1938 - 1942)

Bestimmungen und Gesetze betreffend der Juden im Dritten Reich von 1938 - 1942

In den Jahren von 1938 bis 1942 sind rund 878 Vorschriften, Erlasse oder Gesetze erlassen worden, die die jüdische Bevölkerung betrafen. Sie zielten alle darauf ab, die Juden aus dem Berufs- und Zivilleben auszuschließen. In Anbetracht der Fülle habe ich mich auf die, meiner Meinung nach, Wichtigsten beschränkt.

Bestimmungen und Gesetze bis zur Reichspogromnacht

26.04.1938
Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden. Jeder Jude hat sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen anzumelden und zu bewerten. Die Anmeldepflicht entfällt, wenn der Gesamtwert des anzumeldenden Vermögens 5.000 RM nicht übersteigt.

23.07.1938

Bekanntmachung des Reichsministerium des Innern über den Kennkartenzwang. Juden, die deutsche Staatsangehörige sind, haben unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Jude bis zum 31.12.38 die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen.

17.08.1938 
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familien und Vornamen. In dieser Verordnung wird festgelegt, dass Juden ab dem 1.1.1939 nur noch jüdische Vornamen haben. Wenn sie deutsche Namen führen, müssen sie zusätzlich den Namen "Israel bzw. Sara" annehmen.

05.10.1938 

Verordnung über Reisepässe von Juden. Alle deutschen Reisepässe, deren Inhaber Juden sind, werden ungültig. Auslandspässe werden wieder gültig, nachdem sie mit einem "J" versehen worden sind.

Bestimmungen und Gesetze betreffend der Reichspogromnacht

26.10.1938
Runderlass der Reichsführer SS und des Chefs der deutschen Polizei über das Aufenthaltsverbot für Juden mit polnischer Staatsangehörigkeit. Wegen der Absicht der polnischen Regierung, die Wiedereinreise von Juden polnischer Staatsangehörigkeit nicht zuzulassen, wird angeordnet, dass polnische Juden das Reichsgebiet bis zum 29.10.1938 zu verlassen haben.

12.11.1938
Verordnung zur Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben. Alle Schäden die an jüdischen Gewerbebetrieben und Wohnungen, durch das Pogrom, entstanden sind, sind von dem jüdischen Inhaber sofort zu beseitigen. Die Kosten trägt der Inhaber der betroffenen jüdischen Gewerbebetriebe und Wohnungen. Versicherungsansprüche von Juden deutscher Staatsangehörigkeit werden zugunsten des Reichs beschlagnahmt. Ab 1.1.1939 dürfen Juden keine Geschäfte und Handwerksbetriebe mehr führen.

12.11.1938
Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit. Der Gesamtheit aller deutschen Juden wird eine "Sühneleistung" von 1 Milliarde Reichsmark auferlegt.

Bestimmungen und Gesetze nach der Reichspogromnacht

Die antijüdische Gesetzgebung nach der Reichspogromnacht markiert den Beginn von Gesetzen, die zur endgültigen Vernichtung jeder jüdischen Existenz in Deutschland führen sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Gesetzgebung mehr oder weniger planlos vor sich gegangen, da viele zentrale Reichsstellen ihre eigene Judenpolitik mit eigenen Verordnungen und Erlassen betrieben. Dieses sollte nun anders werden. In einer von Göring am 12.11.1938 einberufenen Sitzung, zu der alle mit der Judenpolitik beschäftigten Reichsstellen eingeladen waren, verlangte Göring: "die Judenfrage zu vereinheitlichen, zu zentralisieren und endlich einer Lösung zuzuführen."

19.11.1938
Verordnung über die öffentliche Fürsorge der Juden. Juden sind im Falle der Hilfsbedürftigkeit auf die Hilfe der jüdischen freien Wohlfahrtspflege zu verweisen. Erst wenn diese nicht mehr helfen kann, greift die öffentliche Fürsorge ein.

28.11.1938
Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit. Die Regierungspräsidenten können Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden räumliche und zeitliche Beschränkungen des Inhalts auferlegen, dass sie bestimmte Bezirke nicht betreten oder sich zu bestimmten Zeiten in der Öffentlichkeit nicht zeigen dürfen.

03.12.1938
Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens. Zwangsveräußerung von Gewerbebetrieben, Grundeigentum, Wertpapieren, Juwelen, Schmuck und Kunstgegenständen.

18.01.1939
Runderlass des Reichsinnenministeriums betreffend Anlegung einer Volkskartei. Der Reichsminister des Innern ordnet die Herstellung einer Volkskartei an, die alle Einwohner des Reichs im Alter von 5 bis 70 Jahren umfasst. Die Karten von Juden werden mit dem Buchstaben "J" gekennzeichnet.

30.04.1939
Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden. Juden genießen gegenüber einem nichtjüdischen Vermieter keinen gesetzlichen Mieterschutz, wenn der Vermieter durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachweist, dass die anderweitige Unterbringung des Mieters gesichert ist.

19.10.1939
II. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Sühneleistung der Juden. Die Judenabgabe wird von 20% auf 25% erhöht. Dieses entspricht 1,25 Milliarden Reichsmark

01.09.1941
Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden. Ab 15.9.1941 ist es Juden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen. Ebenfalls wird Juden verboten, ohne schriftliche, polizeiliche Erlaubnis ihre Wohngemeinde zu verlassen.

Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden. Jeder Jude hat sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen anzumelden und zu bewerten. Die Anmeldepflicht entfällt, wenn der Gesamtwert des anzumeldenden Vermögens 5.000 RM nicht übersteigt.