Die Ausgrenzung (1933-1937)

Die Ausgrenzung (1933-1937)

Gesetze betreffend der Juden im Dritten Reich von 1933-1937

In der Zeit von 1933 bis zur Kapitulation 1945 sind rund 8000 Gesetze und Verordnungen im Reichsgesetzblatt Teil I verkündet worden. Die Zahl der Gesetze und Verordnungen, beziehungsweise Runderlasse und Befehle, die sich auf das Leben der Juden auswirkten, belief sich auf rund 2000.

Als Gesetzgebungsorgane waren formal Reichstag und Volk zuständig. Ausgeübt wurde die Gesetzgebung aber von der Reichsregierung.
Im großen Maße erfolgte die Gesetzgebung während des Dritten Reiches auf dem Weg der Verordnung, dagegen sank der Anteil der Gesetze im formalen Sinn laufend. Im Jahr 1944 zum Beispiel standen 206 Verordnungen gegenüber nur 2 Gesetzen. Neben Gesetzen und Verordnungen wurden aber auch Erlasse im Reichsgesetzblatt verkündet.

Für die Zeit von 1933 bis 1937 wurden 1031 Vorschriften, Erlasse oder Gesetze erlassen. In Anbetracht dieser Masse habe ich mich auf einige wenige, die jüdische Bevölkerung betreffend, beschränkt.

07.04.1933

Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. Nichtarische Beamte werden in den Ruhestand versetzt (Ausgenommen Weltkriegsteilnehmer und Beamte die seit dem 1.8.1914 Beamte waren).

11.04.1933

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. In dieser Verordnung wird näher definiert, wer als "arisch" gilt und somit weiter den Beamtenstatus behält.

25.04.1933 

Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen. Die Neuaufnahme von "Nichtariern" an Schulen und Hochschulen wird stark eingeschränkt.

14.07.1933
Gesetz über Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Einbürgerungen aus der Zeit zwischen 1918 und 1933 können als unerwünscht widerrufen werden.

26.07.1933
Verordnung zur Durchführung über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. In dieser Verfügung wird bestimmt, dass eine Einbürgerung nach "völkisch-nationalen und rassischen" Grundsätzen zu treffen ist.

26.07.1933
Runderlass des Reichsministeriums der Finanzen betreffend der jüdischen Auswanderung. Dieser Erlass erhebt die Reichsfluchtsteuer auf 200.000 RM.

18.05.1934
Gesetz zur Reichsfluchtsteuer. Dieses Gesetz setzt die Freigrenze in vermögensrechtlicher Hinsicht von 200.000 RM auf 50.000 RM herab. (Dadurch ist der Kreis der Reichsfluchtsteuerpflichtigen wesentlich erweitert.)

17.08.1935
Gestapo (II 1 B 2 - 68327/J 995/35) legt "Judenkartei" an. Mit dieser Verfügung werden alle jüdischen Organisationen aufgefordert, ihre Mitgliederlisten der Gestapo auszuhändigen, damit sie eine "Judenkartei" anlegen kann.

15.09.1935
Reichsbürgergesetz. Nur Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes können "Reichsbürger" werden. (1. Nürnberger Gesetz)

15.09.1935
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Hiernach waren Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen Blutes verboten, außerdem der außereheliche Verkehr. Auch durften Juden keine weiblichen Staatsangehörigen, deutschen Blutes unter 45 Jahren, mehr in ihrem Haushalt beschäftigen. (2. Nürnberger Gesetz siehe unten)

30.09.1935
Runderlass des Reichsministeriums des Innern betreffs die Beurlaubung jüdischer Richter und Staatsanwälte. Alle jüdischen Richter und Staatsanwälte werden beurlaubt.

21.12.1935
Runderlass vom Reichsministeriums des Inneren betreffs Ausscheiden von jüdischen Amtsträgern. Nach diesem Erlass durfte kein Jude mehr ein öffentliches Amt bekleiden.

07.03.1936
Gesetz über das Reichstagswahlrecht. Juden besitzen kein Reichstagswahlrecht.

26.1.1937
Deutsches Beamtengesetz. Ab sofort konnte kein Jude mehr Beamter werden.

Mit diesen Gesetzen begann 1933 die systematische administrative Ausschaltung der Juden. Erster Höhepunkt der Unterdrückung war hierbei die auf dem Nürnberger Parteitag 1935 entworfenen und verkündeten "Rassegesetze". Das 1. Gesetz, das sogenannte "Reichsbürgergesetz", stempelte Juden politisch zu Fremden und nahm eine Einteilung vor in "Staatsangehöriger" und "Staats- oder Reichsbürger", wobei nur die Reichsbürger "der alleinige Träger der vollen politischen Rechte" sein sollte. In der ersten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz wurde schließlich die Definition des "Juden" vorgenommen:"Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt... Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen abstammende staatsangehörige jüdische Mischling,
  1. der beim Erlass des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört oder danach in sie aufgenommen wird,
  2. der beim Erlass des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet,
  3. der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre geschlossen ist,
  4. der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31.7.1936 außerehelich geboren wird."

Diese Rassegesetze trafen etwa 1,5 Millionen Deutsche, davon die Hälfte "Mischlinge".